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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: 2 K 2519/05
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG
Vorschriften:
AO 1977 § 164 Abs. 1 | |
EStG § 4 Abs. 4 | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 12 Nr. 1 |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Gewinnfeststellung 2002
In dem Finanzrechtsstreit
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat -
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. April 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht xxx den Richter am Finanzgericht xxx den Richter am Finanzgericht xxx den ehrenamtlichen Richter xxx die ehrenamtliche Richterin xxx
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2002 in der Änderungsfassung vom 9. November 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2005 sind im Rahmen der gesonderten Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb eine Entnahme (Mehrertrag) in Höhe von 31.660 EUR und eine Einlage (Mehraufwand) in Höhe von 717,05 EUR nicht in Ansatz zu bringen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Zufluss einer Versicherungsleistung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Rahmen einer einzelunternehmerischen gewerblichen Tätigkeit als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Der in L wohnhafte Kläger betrieb als Einzelunternehmer im streitbefangenen Kalenderjahr 2002 eine Versicherungsagentur in K. Der Gewinn des Unternehmens wird mittels Bestandsvergleich durch eine Bilanz jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres ermittelt und nach den Vorschriften der §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2b AO gesondert festgestellt.
Die am 9. März 2004 eingereichte Steuererklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns für das streitbefangene Kalenderjahr 2002 wurde gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Der entsprechende Bescheid wurde am 14. Mai 2004 mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Im Kalenderjahr 2004 fand für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 eine steuerliche Außenprüfung statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 20.09.2004 wurde unter der Textziffer 1.8 folgende - hier streitbefangene - Feststellung festgehalten:
"1.8 Entnahme - Erlöse Betriebsunterbrechungsversicherung
Kalenderjahr 2002 (in EUR)
mehr Ertrag 31.660,04
mehr Entnahme lt. BP 31.660,04
Der Steuerpflichtige hat eine Praxis-Ausfallversicherung bei der AXA-Colonia Versicherung abgeschlossen. Gegenstand der Versicherung ist gemäß der Vertragsbestimmungen der Ersatz eines Unterberechungsschadens, wenn die Unterbrechung durch Krankheit oder Unfall der den Betrieb leitenden Person oder durch Quarantäne oder durch Beschädigungen oder Zerstörungen einer dem Betrieb dienenden Sache durch Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser sowie Einbruch/Diebstahl entsteht.
Im Kalenderjahr 2002 erhielt Herr R (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden), bedingt durch einen längerfristigen krankheitsbedingten Ausfall, Leistungen aus dieser Versicherung i.H.v. insgesamt 31.660,04 EUR. Diese Leistungen stellen Betriebseinnahmen der Versicherungsagentur R dar. Im Rahmen der Steuererklärungen wurden diese erfolgsneutral als Einlage verbucht."
Unter 1.9 des BP-Berichts (Einlage - Aufwand Betriebsunterbrechungsversicherung) heißt es: "Die in Zusammenhang mit Textziffer 1.8. stehenden Versicherungsbeiträge wurden nur teilweise als Betriebsausgaben verbucht." Der daraus resultierende Mehraufwand des Klägers (= mehr Einlage lt. BP) im Streitjahr wurde mit 717,05 EUR in Ansatz gebracht. Der Kläger hatte die Versicherungsbeiträge für Januar bis April 2004 als Betriebsausgabe gebucht, diejenigen für die Folgemonate - auch für das gesamte Streitjahr - nicht mehr.
Das Finanzamt änderte auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung u.a. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für das Kalenderjahr 2002. Die Änderungen erfolgten jeweils nach § 164 Abs. 2 AO. Der Änderungsbescheid wurde mit einfachem Brief vom 09.11.2004 zur Post gegeben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, die Auflösung der Versicherung unter Punkt 1.8 im Betriebsprüfungsbericht sei nicht korrekt. Ob Beiträge für Versicherungen Betriebsausgaben darstellten, richte sich nach der Art des versicherten Risikos und sei somit abhängig davon, ob das versicherte Risiko ein privates oder betriebliches Risiko darstelle. Hinsichtlich der Betriebsunterbrechungsversicherung liege eine Stellungnahme der OFD Köln (Schreiben vom 24.10.1983, S 2144-40-St111) vor. Nach diesem Schreiben seien Beiträge zu einer derartigen Versicherung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Begründet werde dies damit, dass eine solche Versicherung nicht unwesentlich die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühre und eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Teil nicht möglich sei.
Nach der Kommentarliteratur seien Beiträge für eine Betriebsunterbrechungsversicherung nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn diese Versicherung ausschließlich für Schäden aufkomme, die durch höhere Gewalt verursacht seien und nicht durch persönliche Risiken des Steuerpflichtigen, wie beispielsweise Erkrankung, Unfall oder Tod, ausgelöst seien (Hinweis auf Becker in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuer, Kommentar § 21. Aufl., § 4 Rn 1024 mit Verweis auf Söhn, in: Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, § 4 Rn. E 720).
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehörten und die geleisteten Prämien bei den Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG bildeten, beurteile sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach der Art des versicherten Risikos. Beziehe sich die Versicherung ein betriebsbedingtes Risiko, führe sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. Der Kläger habe im Streitfall ausdrücklich eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Gemäß § 1 Nr. 1 der Vertragsbedingungen ersetze der Versicherer einen entstandenen Unterbrechungsschaden, wenn die Unterbrechung des versicherten Betriebs durch ein in Nr. 2 genanntes Schadensereignis verursacht worden sei. Als Schadensereignisse seien in Nr. 2 erwähnt: Krankheit (auch Unfall) der den Betrieb verantwortlich leitenden Person, Quarantäne oder Beschädigung oder Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Feuer, Sturm, Hagel, Leistungswasser und Einbruchdiebstahl/Raub. Gemäß § 4 der Vertragsbedingung gelte als Unterbrechungsschaden der Aufwand der fortlaufenden Betriebskosten in dem versicherten Betrieb. Welche Kosten hierunter zu verstehen seien, werde in § 7 der Vertragsbedingung näher definiert.
Nach der vertraglichen Gestaltung sei die Versicherung somit für ein betriebsbedingtes Risiko (Praxisausfall) abgeschlossen worden. Die Einnahmen aus der Versicherungserstattung stünden daher in einem engen kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers und führten demzufolge zu einem sog. außerordentlichen Ertrag.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 24. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen Klage. Er trägt klagebegründend vor, dass bei Versicherungsansprüchen, die sowohl betriebliche als auch private Risiken abdecken, auf Grund des Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 EStG die Qualifizierung der Leistung zwar möglicherweise als Betriebseinnahme anzusehen sei. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass nicht ausnahmslos eine solche Bestimmung durch die Qualifikation des Versicherungsanspruchs bestimmt werde. Hier sei auch eine "Überlagerung" durch die Art des Schadens verursachenden Ereignisses möglich. Eine solche "Überlagerung" führe dann dazu, dass die Einordnung als Betriebseinnahme verdrängt werde.
Auf Grund dessen müsse hier der Schadensfall einer Untersuchung unterzogen werden. Im Streitfall sei der Kläger persönlich schwer erkrankt gewesen und zwar im privaten Bereich. Eine betriebliche Veranlassung seiner Erkrankung sei nicht gegeben, folglich habe kein betriebsbedingtes Risiko vorgelegen. Folge sei, dass die Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben anzusetzen seien und die Einnahmen nicht steuerbar seien. Wie sich die Bemessungsgrundlage bestimme, sei hierbei unerheblich und ohne Einfluss auf die Art des zu Grunde liegenden Ereignisses.
Im Übrigen sei anzufügen, dass auf Grund der Krankheit des Klägers kein Umsatzeinbruch zu verzeichnen gewesen sei, sondern sich hiermit das Betriebsergebnis noch verbessert habe. Dies stelle nicht zuletzt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versicherungsleistung dem privaten Bereich zuzuordnen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2002 in der Änderungsfassung vom 9. November 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2005 im Rahmen der gesonderten Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb eine Entnahme (Mehrertrag) in Höhe von 31.660 EUR und eine Einlage (Mehraufwand) in Höhe von 717,05 EUR nicht in Ansatz zu bringen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und nimmt Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht die Leistungen aus der Praxisausfall-Versicherung und die in diesem Zusammenhang geleisteten Versicherungsprämien als Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben in Ansatz gebracht.
I.
1. Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören und die geleisteten Prämien bei ihm Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs.4 EStG bilden, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs.1 Nr.2 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar sind (vgl. nur BFH vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).
2. Von diesen Grundsätzen ist der BFH beispielsweise auch bei einer Krankentagegeldversicherung auszugehen. Eine solche Versicherung bezweckt wirtschaftlich - ungeachtet der Grundsätze, die für die Ermittlung der Versicherungsleistung gelten - den Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle. Das diesbezügliche Risiko ist nur dann durch den Beruf veranlasst, wenn es seine Ursache in einer im Beruf erworbenen Krankheit, insbesondere einer typischen Berufskrankheit hat. Im übrigen ist das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH vom 7.Oktober 1982 IV R 32/80, BStBl II 1983, 101). Demgemäß hat der BFH entschieden, dass die von einem Einzelunternehmer (Immobilienmakler) aufgewandten Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (BFH vom 22.Mai 1969 IV R 144/68, BStBl II 1969, 489). Gleiches muss für einen Freiberufler gelten, dessen Praxis, ebenso wie das Unternehmen eines Immobilienmaklers, von seinem persönlichen Arbeitseinsatz abhängt (BFH vom 7.Oktober 1982 IV R 32/80, BStBl II 1983, 101).
Das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG greift auch bei der Krankentagegeldversicherung von Steuerpflichtigen ein, die Einkünfte durch ihren persönlichen Arbeitseinsatz erzielen. Denn bei ihnen sind Risiken, die in ihrer Person, insbesondere in ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit liegen, stets zugleich solche, die sich auf ihre Fähigkeit, Einkünfte zu erzielen, auswirken. Das gilt nicht nur für Gewerbetreibende (BFH in BStBl II 1969, 489) und Freiberufler (BFH in BStBl II 1983, 101), sondern auch für Nichtselbständige (BFH vom 13.April 1976 VI R 87/73, BStBl II 1976, 599 zur Versicherung eines Flugkapitäns für den Fall des Verlustes einer Fluglizenz).
3. Ob und inwiefern die Krankentagegeldversicherung eines Freiberuflers der Betriebsunterbrechungsversicherung bei einem Industrieunternehmen vergleichbar ist, hat sich der BFH bereits im Urteil vom 7. Oktober 1982 (IV R 35/92 BStBl II 1983, 101) auseinandergesetzt. Während erstere ein in der Person des Betriebsinhabers liegendes Risiko absichert, soll letztere ein Risiko decken, das im betrieblichen Bereich liegt wie Einbruch, Brand oder Ausfall von Maschinen (BFH vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306). Dabei entspricht dem Einsatz von Arbeitskräften, sachlichen Betriebsmitteln und Maschinen beim Industriebetrieb gerade nicht der persönliche Arbeitseinsatz beim Freiberufler. Mit diesem Argument ließen sich auch Aufwendungen, die beispielsweise der notwendigen Erholung eines Freiberuflers dienen, den Betriebsausgaben zuordnen. Dem steht jedoch das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG entgegen (BFH vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).
II.
1. Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, führt die Klage zum Erfolg. Der Streitfall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Kläger als Einzelunternehmer eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung (hier als Praxisausfall-Versicherung bezeichnet) abgeschlossen hat. Diese Besonderheit findet ihren Niederschlag in den durch diese Versicherung abgedeckten Schadensereignissen und deren steuerrechtlicher Zuordnung zum privaten bzw. betrieblichen Bereich: Krankheit einschließlich Unfall der den Betrieb verantwortlich leitenden Person (also hier des Klägers als Einzelunternehmer), Quarantäne und Beschädigung oder Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Feuer usw. Soweit ersichtlich wurde über einen vergleichbaren Fall bislang nicht entschieden. Der Senat hat die insbesondere oben unter I.3. zitierte BFH-Rechtsprechung nicht in der Weise verstanden, dass eine Betriebsunterbrechungsversicherung immer und ausnahmslos ausschließlich der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Auch eine solche Versicherung ist an den allgemeinen Maßstäben zu messen, wie sie oben unter I.1. dargelegt worden sind. Das bedeutet, dass auch hier geprüft werden muss, welcher Art das versicherte Risiko ist.
2. Unter Zugrundelegung dessen ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass im Streitfall die Praxisausfall-Versicherung ein betriebsbedingtes Risiko ebenso wie ein außerbetriebliches Risiko versichert. Während der Quarantänefall und die Beschädigung bzw. Zerstörung einer dem Betrieb dienende Sache ein betriebsbedingtes Risiko abdeckt, ist der Versicherungsfall "Krankheit" des Einzelunternehmers zweifellos ein außerbetriebliches Risiko, da keine Beschränkung auf betriebsbedingte Krankheiten stattfindet. Die Außerbetrieblichkeit dieses Risiko wird entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach den besonderen Bedingungen zur Praxisausfallversicherung als Schadensereignis u.a. die Krankheit "der den Betrieb verantwortlich leitenden Person" gilt. Diese Spezifizierung kennzeichnet vielmehr den Zuschnitt der Versicherung auf den Einzelunternehmer - sei er nun Freiberufler oder Gewerbetreibender (vgl. dazu auch § 2 der besonderen Bedingungen zum Versicherungsvertrag) - als diejenige Person, von deren Arbeitseinsatz der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens abhängt. Die Art des versicherten Risikos wird hierdurch aber nicht berührt.
Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG greift auch bei der Betriebsunterbrechungs-Versicherung von Steuerpflichtigen ein, die Einkünfte durch ihren persönlichen Arbeitseinsatz erzielen. Denn bei ihnen sind Risiken, die in ihrer Person, insbesondere in ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit liegen, stets zugleich solche, die sich auf ihre Fähigkeit, Einkünfte zu erzielen, auswirken. Das gilt nicht nur für Gewerbetreibende (BFH in BStBl II 1969, 489 zum vergleichbaren Fall einer Krankentagegeldversicherung). Werden mithin durch die Betriebsunterbrechungsversicherung zugleich private Risiken - wie z.B. durch eine allgemeine Erkrankung - mitversichert, sind die Beiträge wesentlich und untrennbar privat mit veranlasst und deshalb insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (so auch Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. E 720; Becker in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, 21.Aufl., § 4 Anm. 1024; Kottke, DStz/A 1987, 605, 606). Es ist in diesem Fall auch unerheblich, ob die im Krankheitsfall anfallenden Versicherungsleistungen zur Einstellung einer Ersatzkraft oder unmittelbar für die Lebenshaltung des Betriebsinhabers verwendet werden. Selbst wenn bereits durch den Versicherungsvertrag bestimmt ist, dass Empfänger der Versicherungsleistungen nicht der Steuerpflichtige selbst sein soll, vermag das an der privaten Veranlassung der Prämienzahlungen nichts zu ändern, wenn das versicherte Risiko dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist (BFH vom 29.Oktober 1985 IX R 56/82, BStBl II 1986, 143 und vom 11.Mai 1989 IV R 56/87, BStBl II 1989, 657).
Unabhängig vom Eingreifen des Aufteilungs- und Abzugsverbots hat der Senat auch keine Anhaltspunkte feststellen können, die als Maßstab für eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privat veranlassten Teil geeignet gewesen wären. Insbesondere der Versicherungsvertrag und die hierzu maßgeblichen Bedingungen geben keinen Hinweis auf einen Aufteilungsmaßstab. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass im Streitfall ausschließlich das Schadensereignis Krankheit in Rede steht.
Entsprechend ist bei der Frage zu differenzieren, ob eine Betriebseinnahme vorliegt. Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung erhöhen zwar grundsätzlich als Betriebseinnahmen den Geschäftsgewinn. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil die erstatteten laufenden Betriebskosten das Betriebsergebnis vermindert haben (BFH vom 09. Dezember 1982 IV R 54/80, BStBl II 1983, 371). In Übereinstimmung damit ist für den Streitfall festzustellen, dass nach § 4 der besonderen Bedingungen für die Praxisausfallversicherung als Unterbrechungsschaden der "Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten in dem versicherten Betrieb" gilt. Die einzubeziehenden fortlaufenden Betriebskosten sind in § 7 der besonderen Bedingungen näher bestimmt, dazu zählen u.a. Gehälter, Löhne, Mieten, Steuern und Abgaben. Entschädigt werden nach § 10 der besonderen Bedingungen die nachgewiesenen fortlaufenden Betriebskosten, "die auf Grund der Unterbrechung nicht erwirtschaftet werden können". Der solchermaßen gesteckte Rahmen für den Ersatz des Unterbrechungsschadens könnte - im Sinne der Auffassung des Beklagten - im Kontext der zitierten BFH-Rechtsprechung für das Vorliegen einer Betriebseinnahme sprechen.
Gleichwohl ist nach Ansicht des Senats eine derartige Qualifikation nicht zu vorzunehmen. Es würde schon einen systematischen Wertungswiderspruch beinhalten, die Beitragszahlungen für ein- und dieselbe Versicherung anders zu behandeln als Versicherungsleistungen hieraus. Was auf der einen Seite keine Betriebsausgabe darstellt, kann auf der anderen Seite nicht Betriebseinnahme sein. Diesen steuersystematischen Zusammenhang erkennt im Übrigen auch der Beklagte an, indem er anschließend an die Auffassung der Betriebsprüfung die bislang nicht vollumfänglich geltend gemachten Betriebsausgaben für Beitragszahlungen in voller Höhe Ansatz gebracht hat. Im Übrigen bezieht sich die zitierte BFH-Rechtsprechung (BFH vom 09.Dezember 1982 a.a.O. m.w.N.) auf Sachverhalte, in denen die ausschließlich betriebliche Veranlassung außer Frage stand. Es ist aber bereits dargelegt worden, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nach der Art des versicherten Risikos beurteilt, ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs.1 Nr.2 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar sind (vgl. nur BFH vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306). Diese grundsätzliche Rechtsprechung ist sinnbildlicher Ausdruck der oben dargestellten einheitlichen Qualifikation von Aufwendungen und Einnahmen.
3. Eine andere Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.Dezember 2006 (JurisDok, Rev. VIII 6/07). Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (ebenfalls eine Praxis-Ausfallversicherung) zum gewillkürten Betriebsvermögen der Klägerin gehörten. Das FG Mecklenburg-Vorpommern ist dabei - unausgesprochen - zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche der vorgenannten Art ein Wirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinne darstellen. Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellen, als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Der Betriebsinhaber kann bei einem grundsätzlich neutralen Vorgang wählen, ob er diesen als zum betrieblichen oder zum privaten Bereich gehörend behandeln will, jeweils aber mit allen steuerlichen Folgen. Behandelt er einen solchen Vorgang als betrieblich, so schafft allein schon diese Entscheidung für alle daraus herrührenden Wertzuflüsse einen Zusammenhang mit dem Betrieb, ohne Rücksicht darauf, in welchem Bereich später tatsächlich der Versicherungsfall eintritt. Nach den Feststellungen des FG Mecklenburg-Vorpommern hatte die Klägerin im dortigen Streitfall die Versicherungsprämien schon immer als Betriebsausgaben abgezogen und durch die dem zugrunde liegenden Buchungen eine eindeutige Bestimmung getroffen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte musste daher angenommen werden, dass sie den an sich neutralen Vorgang des Versicherungsabschlusses, der die Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht schon durch die Art der Nutzung gewinnt, als betrieblichen Vorgang und die künftigen Versicherungsansprüche als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln wollte.
Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren ist ein anderer.
a. Im Anschluss an die obigen Ausführungen des Senats (II.2.) ergibt sich, dass das Wirtschaftsgut im Streitfall unter Anwendung des Abzugs- und Aufteilungsverbots zum notwendigen Privatvermögen gehört (vgl. BFH vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).
b. Ungeachtet dessen läge aber auch dann kein gewillkürtes Betriebsvermögen vor, wenn eine Willkürung steuerrechtlich möglich gewesen wäre. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann (BFH vom 22. September 1993 X R 37/91, BStBl. II 1994, 172). Der Kläger hat eine eindeutige Zuordnung im vorgenannten Sinne nicht getroffen. Er hat die Versicherungsprämien lediglich im (nicht streitigen) Jahr 2000 und auch hier nur für die ersten vier Monate als Betriebsausgaben geltend gemacht, danach und insbesondere im gesamten Streitjahr 2002 nicht mehr.
III.
Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO statt zu geben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 712 ZPO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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